In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Grundsatz zum Aufwendungsersatz im Bauvertragsrecht aufgestellt. Der Fall betraf die Errichtung von Strommasten, bei dem der Auftragnehmer (AN) Korrosionsschutzmaßnahmen durchzuführen hatte. Laut Vertrag war der Auftraggeber (AG) verpflichtet, den notwendigen Beschichtungsstoff bereitzustellen. Da der AG dieser Verpflichtung trotz mehrfacher Nachfrage nicht nachkam, beschaffte sich der AN das Material selbst und stellte dafür über 55.000 Euro in Rechnung. Der AG weigerte sich jedoch, die Rechnung zu begleichen, da keine ausdrückliche Bestellung vorgelegen habe.
Der BGH entschied, dass der AN einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 i.V.m. § 683 BGB) hat. Dies gilt auch dann, wenn der AG die Beschaffung des Materials nicht explizit angeordnet hatte. Der AN konnte vernünftigerweise davon ausgehen, dass der AG der Beschaffung zugestimmt hätte, wenn er vorher gefragt worden wäre. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Auftragnehmern, wenn vertraglich vereinbarte Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber nicht erfüllt werden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 173/23 und http://www.ibr-online.de