Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 12 U 3/24) stärkt die Rechte von Verbrauchern, die für eine Ware oder Dienstleistung einen überhöhten Preis gezahlt haben. Wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und tatsächlichem Wert besteht, kann der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig sein.

Wann gilt ein Vertrag als sittenwidrig?
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn:
✅ Der Preis deutlich über dem tatsächlichen Wert der Ware oder Leistung liegt.
✅ Der Verkäufer eine schwierige Lage oder Unerfahrenheit des Käufers ausnutzt.
✅ Ein besonders grobes Missverhältnis besteht – etwa wenn der Preis doppelt so hoch ist wie der objektive Wert.

Gerichtsurteil gibt Käufern Recht
Im aktuellen Fall kaufte ein Käufer ein antiquarisches Faksimile für 6.640 Euro. Ein Gutachter stellte später fest, dass der Wert nur 400 bis 600 Euro beträgt. Da der Verkäufer sich weigerte, das Geld zurückzuzahlen, klagte der Käufer – mit Erfolg! Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig, weil ein grobes Missverhältnis bestand.

Praxis-Tipp
Dieses Urteil betrifft nicht nur Kaufverträge, sondern auch Bauverträge. Wer einen Bauvertrag abschließt, bei dem der Preis doppelt so hoch ist wie üblich, kann ebenfalls auf eine Rückabwicklung bestehen.

Haben Sie das Gefühl, zu viel bezahlt zu haben? Prüfen Sie Ihren Vertrag – möglicherweise haben Sie Anspruch auf Rückerstattung!

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 12 U 3/24)  und  http://www.ibr-online.de