Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.09.2025 – 9 O 47/24) hat erneut bestätigt, wie streng die Rechtsprechung bei Schwarzgeldabreden ist. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien nachträglich vereinbart, die Besondere Leistung „Bauvoranfrage“ ohne Rechnung und gegen Barzahlung zu vergüten – obwohl der übrige Architektenvertrag regulär geschlossen worden war.
Nach unserer Einschätzung folgt das Gericht konsequent der Linie des BGH:
Eine bewusste Umgehung der steuerlichen Pflichten führt gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sofern beide Seiten vorsätzlich handeln.
Das Landgericht bewertete die nachträgliche Schwarzgeldabrede nicht als isolierte Teilvereinbarung, sondern als vertragsergänzende Regelung eines für das Gesamtvorhaben essenziellen Leistungsbestandteils. Eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB lehnte das Gericht ab: Die Bauvoranfrage war für das Gelingen des gesamten Projekts notwendig. Damit infizierte die Schwarzgeldabrede den gesamten Architektenvertrag.
Praktische Konsequenzen:
Der Architekt verlor jeden Anspruch auf restliches Honorar – trotz vollständig erbrachter Leistungen.
Der Bauherr musste nicht zahlen, obwohl die Planungsleistungen mangelfrei waren.
Beide Seiten trugen das Risiko einer steuerrechtlichen Bewertung.
Aus unserer Sicht ist die Entscheidung eine deutliche Erinnerung daran, wie weitreichend die Risiken solcher Absprachen sind – selbst wenn diese scheinbar „nur“ eine Nebenleistung betreffen. Für Planer bedeutet dies: Keine Zahlung ohne Rechnung, keine Barabsprachen und klare Dokumentation sämtlicher Honorarteile. Bauherren wiederum sollten Angebote, die deutlich unter marktüblichen Konditionen liegen oder Barzahlungen ohne Rechnung vorsehen, kritisch hinterfragen.
Wir beraten sowohl Bauherren als auch Architekten bei der Vertragsgestaltung sowie in Streitfällen rund um Honorar, Schwarzarbeitsvorwürfe und Vertragsnichtigkeit.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025 – 9 O 47/24; BGB §§ 134, 139; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2.




