Heizkostenverteilung im Wohnungseigentum: Welche Wohnfläche zählt?

In Wohnungseigentümergemeinschaften führt die Heizkostenabrechnung regelmäßig zu Streit. Besonders dann, wenn Wohnungen umgebaut und vergrößert oder verkleinert werden. Das LG München I hat nun klar Stellung bezogen.

Worum ging es?

Mehrere Wohnungen wurden baulich verändert, die tatsächlichen Wohnflächen änderten sich bereits im Jahr 2020. Die Eigentümer vereinbarten zwar einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach Wohnflächen – maßgeblich sollte aber erst das Jahr nach der Grundbucheintragung sein. Diese erfolgte erst im Januar 2021. Streitig war daher, welcher Verteilungsschlüssel für das Wirtschaftsjahr 2021 gilt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG München I entschied eindeutig:

  • Maßgeblich sind die in der Teilungserklärung festgelegten Wohnflächen.

  • Die tatsächliche Wohnfläche spielt keine Rolle, solange kein neuer Beschluss oder keine wirksame Vereinbarung besteht.

  • Auch Umbauten ändern den Verteilungsschlüssel nicht automatisch.

  • Die Heizkostenverordnung steht dem nicht entgegen, solange ein zulässiger Schlüssel angewendet wird.

Unsere Einordnung als Anwälte für WEG-Recht

Für Eigentümer ist das Urteil wichtig – und oft überraschend. Wer umbaut, zahlt nicht automatisch mehr oder weniger Heizkosten. Entscheidend ist allein, was formell vereinbart und beschlossen wurde.
Gerade bei Änderungen der Wohnfläche müssen Stichtage, Grundbucheintragungen und Beschlüsse sauber aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls bleibt es bei der alten Abrechnung – selbst wenn sie faktisch nicht mehr passt.

Praxistipp

  • Teilungserklärung prüfen

  • Beschlüsse eindeutig formulieren

  • Stichtage klar regeln

  • Heizkostenabrechnungen frühzeitig rechtlich überprüfen

 

Quellenangabe:
LG München I, Urteil vom 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
WEG § 28 Abs. 2
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