OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23
BGB §§ 254, 278, 633, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 33
In diesem Urteil ging es um Mängel bei der Modernisierung einer Terrasse, die zur Bildung von Wasseransammlungen und Kalkflecken führten. Der Bauherr (Auftraggeber) hatte einen Architekten mit der Planung und Überwachung sowie ein Bauunternehmen mit den Bauarbeiten beauftragt. Später stellte sich heraus, dass durch Planungsfehler des Architekten (kein ausreichendes Gefälle) und durch fehlende Hinweise des Bauunternehmens auf diese Mängel erhebliche Baumängel entstanden waren.
Das Gericht entschied, dass beide Parteien—der Architekt und das Bauunternehmen—Haftung tragen, aber mit unterschiedlichem Anteil. Hauptverantwortlich war der Architekt, weil die Planungsfehler von ihm als Fachmann hätten erkannt und verhindert werden müssen. Daher wird das Verschulden aufgeteilt: Zwei Drittel der Mängelverantwortung liegen beim Architekten und ein Drittel beim Bauunternehmen.
Der Bauunternehmer hätte den Planungsmangel erkennen und den Bauherrn darauf hinweisen müssen. Dieser „Bedenkenhinweis“ gehört zur Sorgfaltspflicht des Bauunternehmers, wenn Planungsfehler auffallen. Dennoch wird das Planungsversäumnis des Architekten als gravierender eingestuft als das unterlassene Hinweisen des Bauunternehmens, was die 2/3-1/3-Aufteilung der Haftung rechtfertigt.
Praktische Bedeutung für Bauvorhaben: Dieses Urteil zeigt, dass Auftraggeber und Bauunternehmen sorgfältig darauf achten müssen, dass Planungen durch Architekten vollständig und detailliert sind. Auch Bauunternehmen haben eine Prüfpflicht und müssen bei erkennbaren Planungsmängeln Bedenken anmelden, um spätere Haftungsprobleme zu vermeiden.
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Quelle: ibr-online.de