Das OLG München hat entschieden, dass Textnachrichten oder Anhänge (wie PDFs, Textdateien oder Fotos) per WhatsApp die vertraglich vereinbarte Schriftform wahren können (§ 127 Abs. 2 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist, dass die Nachrichten lesbar, speicherbar und reproduzierbar sind.

Allerdings gilt dies nicht für Sprachnachrichten, Videos oder Audio-Dateien, da diese keine dauerhafte schriftliche Erklärung darstellen. Das Gericht argumentiert, dass WhatsApp-Nachrichten gesichert (z. B. durch Backups) und problemlos archiviert oder ausgedruckt werden können.

Uneinigkeit in der Rechtsprechung

Während das OLG München die Schriftform für WhatsApp-Nachrichten anerkennt, hatte das OLG Frankfurt in einem vergleichbaren Fall für VOB/B-Verträge anders entschieden. Ein zentraler Kritikpunkt: WhatsApp erlaubt das nachträgliche Löschen von Nachrichten, was Unsicherheiten im Geschäftsverkehr schaffen kann.

Praxistipp

Solange der Bundesgerichtshof (BGH) nicht abschließend entscheidet, bleibt die Nutzung von WhatsApp für wichtige Vertragsänderungen risikobehaftet. Für rechtliche Sicherheit sollten Unternehmen besser auf klassische Schriftform oder E-Mails zurückgreifen.

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Quelle: www.ibr-online.de