Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2024 (Az: VIII ZB 39/24) entschieden, dass ein Schuldner, auch wenn er in einem Vergleich auf Vollstreckungsschutz verzichtet hat, dennoch das Recht hat, die Verlängerung der Räumungsfrist zu beantragen.
Der Schuldner kann gegen eine Entscheidung, die den Antrag ablehnt, Rechtsbeschwerde einlegen und sogar eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Räumung beantragen.

Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Räumungsfrist müssen die Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegeneinander abgewogen werden. Dabei werden auch die Interessen von in der Wohnung lebenden Kindern des Schuldners berücksichtigt.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter, der in Bremen wohnte, eine Räumung bis zum 31. Dezember 2023 vereinbart, aber um eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 gebeten. Der Antrag war abgelehnt worden, und auch eine Beschwerde beim Landgericht brachte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof setzte die Zwangsvollstreckung vorläufig aus, weil die Beklagten durch den Verlust ihrer Wohnung einen großen Nachteil erleiden würden, insbesondere wegen ihrer minderjährigen Kinder.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter vorläufig in der Wohnung bleiben darf, solange er die vertraglich vereinbarte Miete ab August 2024 weiterhin bezahlt.

Quelle: www.ibr-online.de