In einem aktuellen Beschluss des OLG München wurde entschieden, dass die Kosten für ein Privatgutachten im Architektenhonorarprozess grundsätzlich erstattungsfähig sind – auch ohne vorherige Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte im laufenden Verfahren einen Privatgutachter eingeschaltet, dessen Stellungnahmen er zur Gerichtsakte reichte. Trotz eines Vergleichsabschlusses, ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zu den Gutachterkosten, machte der Beklagte diese im Kostenausgleichsantrag geltend. Das Landgericht hatte diese Kosten zunächst nicht berücksichtigt, doch das OLG München hob diese Entscheidung auf.

Wichtige Punkte der Entscheidung:

  • Ein Privatgutachten muss nicht den Verlauf des Rechtsstreits beeinflusst haben, um erstattungsfähig zu sein.
  • Die Einschaltung eines Privatgutachters war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
  • Der Beklagte konnte die Kosten für das Privatgutachten auch nach einem Vergleich geltend machen, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung dazu getroffen wurde.
  • Der Stundenhonorarsatz von 190 Euro netto für den Sachverständigen wurde als angemessen erachtet, insbesondere bei einer hohen Klagesumme.

Praxishinweis: In komplexen Bauprozessen kann es erforderlich sein, einen Privatgutachter hinzuzuziehen. Auch wenn der Kläger bereits ein Privatgutachten vorlegt, ist es für eine sachgerechte Verteidigung oft notwendig, sich ebenfalls durch einen Sachverständigen unterstützen zu lassen. Die Kosten hierfür sind in vielen Fällen erstattungsfähig.

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Quelle: OLG München, Beschluss vom 27.01.2025 – 11 W 1371/24 und www.ibr-online.de