Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2024 (Az. 10 W 24/24) klargestellt, dass Architekten und Planern ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB auch dann zusteht, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde oder die Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist.

In dem Fall hatte ein Architekt die Aufgabe, für einen Auftraggeber die Abrissgenehmigung für einen bestehenden Bau sowie eine Baugenehmigung für einen Neubau mit einer deutlich höheren vermietbaren Fläche zu erwirken. Obwohl die notwendigen Genehmigungen erteilt worden waren, war der Auftraggeber nicht mehr bauwillig und die Planungen dienten hauptsächlich der Vorbereitung des Verkaufs des Grundstücks. Der Architekt beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek.

Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag ab, da es davon ausging, dass die Planungsleistung bereits zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben müsse und dieser Prozess regelmäßig den Baubeginn voraussetze. Doch das OLG Hamburg widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass der Wortlaut des § 650e BGB keine Bedingung für eine Wertsteigerung oder den Baubeginn aufstellt. Der Anspruch auf die Sicherungshypothek ergibt sich allein aus der geleisteten Werkleistung des Architekten, nicht aus einer damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks.

Dieser Beschluss führt die aktuelle Rechtsprechung zur Bauvertragsrechtsreform weiter und setzt sich von früheren Entscheidungen ab, in denen eine Wertsteigerung als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sicherungshypothek gesehen wurde. Das OLG Hamburg hat damit eine wichtige Klarstellung für Architekten und Planer getroffen, die ihre Leistungen sichern möchten – auch ohne dass bereits Bauarbeiten begonnen haben.

Praxishinweis: Architekten sollten sicherstellen, dass ihre Werkleistungen in jedem Fall als Grundlage für eine Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB anerkannt werden. Ein Widerspruch gegen die Rechtsauffassung, dass eine Wertsteigerung erforderlich ist, wird zunehmend von den Gerichten unterstützt.

Unser Tipp: Achten Sie darauf, Ihre Leistungen eindeutig zu dokumentieren, um Ihre Rechte auf Sicherungshypothek zu wahren! Gerne sind wir Ihnen bei der Vertragserstellung und rechtlichen Fragen behilflich.

Quelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2024 – 10 W 24/24 und http://www.ibr-online.de