Wann haftet der Bauunternehmer?
Das OLG Celle entschied, dass ein Bauunternehmer für Mängel haftet, wenn ein errichteter Brunnen den Bodenverhältnissen nicht standhält. Ein Haftungsausschluss ist nur möglich, wenn der Auftraggeber klar über die Risiken informiert wurde.
Haftungsausschluss nur mit klarer Aufklärung
Ein Haftungsausschluss ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend über die Risiken informiert hat. Ein allgemeiner Hinweis auf das Vorhandensein artesischen Grundwassers reicht nicht aus. Der Auftragnehmer muss ausdrücklich auf die Ungeeignetheit der gewählten Bauweise hinweisen und die möglichen Konsequenzen verdeutlichen, etwa dass der Brunnen im Winter überlaufen oder infolge des hohen Wasserdrucks Schäden an angrenzenden Bauwerken verursachen könnte.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil betont die Pflicht zur umfassenden Risikoaufklärung im Bauvertragsrecht. Ein Auftragnehmer kann sich nur durch einen detaillierten, ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis von der verschuldensunabhängigen Haftung befreien. Der Hinweis sollte schriftlich erfolgen, beispielsweise in Form eines Protokolls, eines Gutachtens oder einer E-Mail, und die möglichen Folgen unzureichender Vorgaben klar darstellen.
Haben Sie Fragen zur Mängelhaftung oder benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns für eine Beratung!
Quellen:
OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 – 6 U 69/22
BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 152/23
BGB §§ 280, 631, 633, 634, 636
Bolz/Jurgeleit/Karczewski, ibrOK VOB/B, Stand: 16.12.2024, § 4 Rz. 196 ff.
BGH, NJW 1975, 1217
OLG Düsseldorf, IBR 2018, 251
OLG Schleswig, IBR 2018, 617