Immer häufiger verschwimmen die Grenzen zwischen Wohnen und Arbeiten. Doch wann wird eine berufliche Tätigkeit in der Mietwohnung rechtlich problematisch? Das Amtsgericht München (Urteil vom 18.09.2025 – 419 C 23314/24, nicht rechtskräftig) hat hierzu klare Kriterien aufgestellt.

Demnach kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Nutzung der Wohnung den vertraglich vereinbarten Wohnzweck überschreitet – etwa durch Kundenverkehr, die Beschäftigung von Mitarbeitern oder die offizielle Anmeldung einer Betriebsstätte. Eine reine Schreibtischtätigkeit im Homeoffice oder die bloße Angabe der Adresse auf einer Website reicht hingegen nicht aus.

Zudem stellte das Gericht klar: Der Vermieter trägt die Beweislast für eine übermäßige gewerbliche Nutzung. Eine ohne Zustimmung erfolgte Untervermietung kann zwar eine Pflichtverletzung darstellen, rechtfertigt jedoch nicht automatisch die Kündigung – insbesondere, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.

Unser Fazit:
Die berufliche Nutzung der Mietwohnung ist rechtlich sensibel. Vermieter sollten ihre Schritte gut abwägen, Mieter sollten sich frühzeitig beraten lassen.
Wir unterstützen Sie bei Fragen rund um Wohnraummiete, Kündigung, Untervermietung und Nutzungsrechte.

 

 

 

Quelle: ibr-online.de