Beauftragt der Bauherr keinen Fachplaner für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA), trifft den Architekten eine gesteigerte Hinweispflicht. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 06.03.2025 (Az. 22 U 55/24) eindrücklich hin.
Sachverhalt:
Ein Architekt wurde mit der „Vollarchitektur“ für den Umbau und die Erweiterung eines Fitnessstudios beauftragt. Im neu errichteten Sanitärtrakt traten nach Fertigstellung Mängel auf – insbesondere eine unzureichend abgedichtete Duschrinne. Der Architekt verteidigte sich damit, dass ihm weder die Planung noch die Überwachung der haustechnischen Gewerke oblegen habe – dies sei Aufgabe des Sanitärunternehmens gewesen.
Die Entscheidung:
Das OLG stellte klar: Auch wenn der Architekt die TGA nicht selbst plant, trifft ihn eine Überwachungspflicht, wenn kein Fachplaner beauftragt wurde. Entscheidend war, dass der Architekt wusste, dass kein gesonderter TGA-Planer bzw. -Überwacher eingeschaltet war. Bei einer solchen Konstellation hätte der Architekt den Bauherrn unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass bestimmte Leistungen außerhalb seines Fachbereichs liegen und ein Sonderfachmann erforderlich ist.
Praxistipp für Architekten:
Die fehlende Fachkunde entbindet nicht von der Überwachungspflicht. Spätestens bei fehlender Fachplanung muss auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sonderfachmanns hingewiesen werden – andernfalls droht eine Haftung bei Mängeln. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Quelle:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025 – 22 U 55/24
(vgl. auch: OLG Hamm, IBR 2021, 307; OLG Frankfurt, IBR 2021, 587)