Einleitung
Wer Mängelansprüche erheben will, muss zunächst eines beweisen: dass überhaupt ein Werkvertrag über die betroffene Leistung existiert. Ein aktueller Beschluss des OLG München zeigt erneut, wie streng die Rechtsprechung hier agiert – und welche Risiken entstehen, wenn Leistungen ohne eindeutige vertragliche Grundlage ausgeführt werden.
Die Kernaussagen der Entscheidung
Der Besteller trägt die Beweislast, dass ein Werkvertrag über die Arbeiten abgeschlossen wurde, die er später als mangelhaft rügt.
Überobligatorische oder zusätzliche Leistungen begründen für sich genommen keinen neuen Werkvertrag – auch dann nicht, wenn sie per Regiebericht abgerechnet werden oder „aus Kulanz“ erfolgen.
Kulanzleistungen begründen keine Gewährleistungspflicht. Dies gilt ebenso für Abdichtungsarbeiten wie die Einbringung von Botament (mineralische Dichtungsschlämme zur Bauwerksabdichtung).
Die Entscheidung im Fall
Der Bauherr verlangte über 160.000 Euro für Mängelbeseitigung und Schadensersatz, nachdem Feuchtigkeit über die mangelhafte Bauwerksabdichtung in den Keller eindrang.
Er behauptete, mit dem Unternehmer nicht nur den Dachstuhl-, sondern auch den Rohbauvertrag geschlossen zu haben.
Der Unternehmer bestritt dies:
– Für die Maurerarbeiten sei der vom Bauherrn beauftragte Zeuge Z zuständig gewesen.
– Seine eigenen Mitarbeiter hätten dort lediglich Arbeitsleistungen auf Weisung des Z erbracht.
– Die zusätzliche Abdichtung mittels Botament sei keine Gewährleistung, sondern eine reine Kulanzleistung gewesen.
Das OLG München wies die Berufung zurück: Der Bauherr konnte keinen Vertrag über die Kellerarbeiten nachweisen. Ohne Vertrag – keine Ansprüche. Die vom Unternehmer erbrachte Mitwirkung an der Abdichtung führte ebenfalls zu keiner Haftung.
BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 106/24 (NZB zurückgewiesen)
OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 – 20 U 3765/23 Bau
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine klare Vertragsbasis im Bauablauf ist. Wurde ein Vertrag erweitert oder lediglich ergänzende Tätigkeiten „aus Gefälligkeit“ ausgeführt? Die Abgrenzung ist entscheidend für die Frage, ob Gewährleistungsansprüche entstehen.
Gerade in komplexen Bauabläufen – insbesondere bei Tätigkeiten Dritter – ist eine präzise Dokumentation und Vertragsklarheit unerlässlich, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.
Quelle: ibr-online




