Sie leben in Bayern und haben vor dem 31.12.2017 eine Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag gezahlt? Eine endgültige Abrechnung des Straßenbaubeitrages wurde durch die Gemeinde aber bisher nicht vorgenommen? Dann stehen die Chancen gut, dass Sie den gezahlten Vorschuss zurückverlangen können.

Zum Hintergrund:

Seit dem 01.01.2018 werden in Bayern keine Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung mehr erhoben.

Was aber passiert mit den gemeindlichen Bauvorhaben, für die bereits vor dem 01.01.2018 eine Vorauszahlung von den Bürgern angefordert wurde?

Die Antwort hierauf gibt Art. 19 Abs. 8 KAG.

Danach hebt die Gemeinde diese Bescheide ab dem 1. Januar 2025 auf Antrag auf und erstattet die Vorauszahlungen frühestens ab dem 1. Mai 2025 zurück.

Voraussetzung dafür ist, dass die Vorteilslage entweder noch (immer) nicht entstanden ist, oder dass trotz einer bis zum 31.12.2024 entstandenen Vorteilslage keine „fiktive Abrechnung“ durch die Gemeinde vorgenommen wurde.

Sie haben Fragen zu den Themen Straßenausbaubeiträge, Vorteilslage und fiktive Abrechnung? Wir beraten Sie gerne!