Wenn Planungs- oder Überwachungsleistungen ins Stocken geraten, entstehen für Architekten und Ingenieure oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Doch nicht jede Störung im Projektablauf führt automatisch zu einem Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung.
Nach aktueller Rechtsprechung und Fachliteratur gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Ersatz aller störungsbedingten Nachteile. Planer müssen vielmehr genau darlegen, welche konkrete Anspruchsgrundlage greift – etwa § 642 BGB bei Annahmeverzug oder § 650q BGB bei Änderungsanordnungen.
Die möglichen Ansprüche unterscheiden sich nicht nur in ihren Voraussetzungen, sondern auch in ihrer Rechtsfolge. Deshalb ist eine detaillierte rechtliche Prüfung jedes Einzelfalls unerlässlich.
Gerade im Rahmen der HOAI kommt es häufig zu Konflikten, weil zusätzliche Zeiten oder Mehraufwände nicht immer vergütungsfähig sind. Für Planer gilt daher: Dokumentation, Kommunikation und rechtzeitige rechtliche Begleitung sind entscheidend, um mögliche Ansprüche zu sichern.
Unsere Kanzlei berät Architekten, Ingenieure und Planungsbüros umfassend bei gestörten Planungs- und Überwachungsabläufen – von der Prüfung einzelner Vertragsklauseln bis zur Durchsetzung von Entschädigungs- und Vergütungsansprüchen.
Hub & Schäflein Rechtsanwälte – Ihre Ansprechpartner für Baurecht, Architektenrecht und Vertragsgestaltung in Würzburg und Maßbach.
Quelle: http://www.ibr-online.de

