Gerät ein Bauunternehmen in die Insolvenz, wird häufig ein Zweitunternehmer eingeschaltet, um die Arbeiten fortzuführen. Für Bauherren wie auch für Unternehmer ist dabei eine Frage zentral: Entsteht ein neuer Bauvertrag – oder wird der bestehende Vertrag übernommen? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft hierzu wichtige Klarheit.

Der entschiedene Fall

Ein Bauunternehmer stellte während der Bauausführung Insolvenzantrag. Ein neu gegründetes Unternehmen aus seinem familiären Umfeld führte die Arbeiten fort. Eine neue Vergütungsregelung wurde nicht getroffen. Später rechnete der Zweitunternehmer sämtliche Leistungen – eigene und fremde – einheitlich ab und zog alle bisherigen Abschlagszahlungen ab.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Gericht wertete dieses Vorgehen eindeutig als Vertragsübernahme und nicht als Abschluss eines neuen Bauvertrags. Ausschlaggebend waren insbesondere:

  • die gemeinsame Abrechnung aller Leistungen
  • das Fehlen einer neuen Vergütungsvereinbarung
  • keine Feststellung des Leistungsstands vor Arbeitsbeginn

Insolvenzrechtliche Vorschriften standen der Vertragsübernahme nicht entgegen, da diese bereits vor Verfahrenseröffnung vollständig umgesetzt war.

Rechtliche Konsequenzen

Für den Zweitunternehmer bedeutete dies:
➡️ Keine eigenständigen Zahlungsansprüche aus einem neuen Vertrag.
➡️ Etwaige Forderungen aus der übernommenen Vertragsbeziehung waren zudem verjährt.

Praxishinweis von uns, Bauanwälte Hub und Schäflein

In der Praxis erleben wir häufig, dass Bauverträge im Umfeld drohender Insolvenzen „still“ weitergeführt werden. Ohne klare vertragliche Regelung birgt dies erhebliche Risiken – insbesondere für Unternehmer, die Leistungen erbringen, ohne eine tragfähige Anspruchsgrundlage zu schaffen.

Unser Rat:
Vor jeder Fortführung von Bauarbeiten ist rechtlich eindeutig zu klären, ob eine Vertragsübernahme oder ein Neuabschluss gewollt ist – und was dies vergütungs- und haftungsrechtlich bedeutet.

 

 

Quelle: ibr-online.de