Beim Abschluss von Bauverträgen sollten Fertigstellungstermine klar und konkret vereinbart werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (19.06.2025, 12 U 110/24).

Was war passiert?
Ein Verbraucher hatte einen Auftrag zur Lieferung und Montage von Bausatzteilen mit einer Fertigstellungsangabe von „ca. drei bis vier Monaten“ vergeben. Nach mehreren Verzögerungen und einer Mahnung klagte er erfolgreich auf Vertragsstrafe und Schadensersatz.

Entscheidung:
Eine „ca.-Angabe“ ist nicht ausreichend konkret und führt nicht automatisch zu Verzug. Fehlt ein verbindlicher Fertigstellungstermin, gilt § 271 BGB: Der Unternehmer muss die Arbeiten zügig und ohne schuldhaftes Zögern in angemessener Zeit ausführen. Verzug tritt erst nach einer Mahnung ein.

Praxis-Tipp:
Verträge mit Bauherren oder Auftragnehmern sollten stets einen klaren, kalenderbestimmten Fertigstellungstermin enthalten – gerade wenn Vertragsstrafen vereinbart werden. Fehlt eine konkrete Frist, empfiehlt sich bei Verzögerungen unbedingt eine schriftliche Mahnung.

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Quelle: ibr-online.de