Ein Werk gilt als fertiggestellt, auch wenn noch wesentliche Mängel vorhanden sind, solange keine weiteren Restarbeiten notwendig sind. Entscheidend ist, dass das Werk insgesamt abgeschlossen ist.

Eine Abnahme wird angenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist setzt und der Besteller innerhalb dieser Frist die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Bereits zuvor gerügte Mängel müssen dabei erneut angegeben werden, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Wird die Abnahme unberechtigt endgültig verweigert, wird der Anspruch auf Zahlung des Werklohns dennoch fällig, sofern das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.

Gerichtsentscheidung des OLG Brandenburg:
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in einem Fall, dass der Werklohnanspruch eines Unternehmers fällig wurde, obwohl der Besteller die Abnahme verweigert hatte. Das Werk war vollständig fertiggestellt, und der Besteller hatte keine konkreten Mängel benannt. Frühere Mängelrügen reichten nicht aus, da diese nicht wiederholt wurden.

Praxishinweis:
Ob ein Werk als fertiggestellt gilt, wird im Einzelfall entschieden. Maßgeblich ist die objektive Einschätzung eines verständigen Dritten, ob das Werk als fertig, wenn auch mangelhaft, oder noch unfertig anzusehen ist. Besteller sollten bei der Verweigerung der Abnahme unbedingt bestehende Mängel konkret benennen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2024 – 10 U 131/23 auf www.ibr-online.de http://www.ibr-online.de

 

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