Ein Rücktritt beendet nicht automatisch den Vertrag

Wer auf der Baustelle mit der Leistung eines Unternehmers unzufrieden ist, denkt häufig schnell an einen Rücktritt vom Vertrag. Dass dies erhebliche Risiken birgt, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Das Gericht hatte zu klären, ob ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Innentüren als Kaufvertrag oder als Werkvertrag einzuordnen ist und welche Folgen ein unberechtigter Rücktritt des Auftraggebers hat.


Der Sachverhalt

Im Rahmen der Sanierung einer Doppelhaushälfte beauftragte ein Bauherr einen Unternehmer mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Fenstertüren zu einem Pauschalpreis von rund 43.000 Euro.

Noch vor der Abnahme rügte der Bauherr angebliche Mängel und setzte Fristen zur Mangelbeseitigung beziehungsweise Fertigstellung der Arbeiten. Anschließend erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und später zusätzlich einen Widerruf unter Berufung auf ein angebliches Fernabsatzgeschäft.

Der Unternehmer hielt beide Erklärungen für unberechtigt, kündigte seinerseits den Vertrag aus wichtigem Grund und verlangte die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.


Die Entscheidung des OLG München

Das Gericht gab dem Unternehmer Recht.

Zunächst stellte das OLG München klar, dass ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Türen im Rahmen einer Gebäudesanierung regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen ist.

Entscheidend war insbesondere:

  • Der Unternehmer schuldete einen konkreten Erfolg.
  • Die Leistungen mussten mit anderen Gewerken abgestimmt werden.
  • Die Fenster waren für die Funktionsfähigkeit der Gebäudehülle von zentraler Bedeutung.
  • Fehler konnten erhebliche Folgeschäden verursachen.

Warum der Rücktritt unwirksam war

Der Rücktritt scheiterte bereits daran, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Die erste Frist zur Mangelbeseitigung wurde vor der Abnahme gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Bauherrn die geltend gemachten Mängelrechte noch nicht zu.

Die zweite Frist war nach Auffassung des Gerichts unangemessen kurz.

Damit fehlte es an einer wirksamen Grundlage für den Rücktritt.

Auch der erklärte Widerruf hatte keinen Erfolg, weil kein Fernabsatzvertrag vorlag.


Kündigung aus wichtigem Grund

Das Gericht sah in dem unberechtigten Rücktritt und dem ebenfalls unberechtigten Widerruf eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Treuepflichten.

Der Unternehmer durfte deshalb den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Mit dieser Kündigung wandelte sich das Vertragsverhältnis in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis um. Der Unternehmer konnte daher die Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Rücktritts- und Kündigungsrechte im Baurecht strengen Voraussetzungen unterliegen.

Insbesondere sollten Auftraggeber beachten:

  • Nicht jeder Mangel berechtigt sofort zum Rücktritt.
  • Vor einer Abnahme gelten andere rechtliche Regeln als danach.
  • Fristsetzungen müssen angemessen sein.
  • Ein unberechtigter Rücktritt kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Auch Unternehmer sollten prüfen, ob ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.


Fazit

Wer einen Bauvertrag vorschnell beendet, riskiert selbst erhebliche wirtschaftliche Nachteile.

Vor der Erklärung eines Rücktritts oder einer Kündigung empfiehlt sich daher stets eine rechtliche Prüfung. Im Einzelfall kann eine unberechtigte Vertragsbeendigung dazu führen, dass der Vertragspartner weiterhin Vergütung verlangen kann.