Worum ging es?

Eine Architektin plante im Jahr 2011 die Umnutzung einer denkmalgeschützten Scheune in Wohnungen. Die Leistungen erfolgten auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten (HOAI 2009). Im März 2014 stellte sie eine Schlussrechnung. Der Bauherr bemängelte wenige Wochen später, dass diese Rechnung nicht prüfbar sei.

In einem späteren Streit über Baumängel forderte der Bauherr Schadensersatz. Die Architektin wollte dem entgegentreten – unter anderem, indem sie mit ihrem angeblichen Honoraranspruch verrechnete. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 30.12.2022, Az. 29 U 192/21) entschied: Kein Honorar – weil die Rechnung nicht prüfbar war. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies am 15.01.2025 (Beschluss – VII ZR 9/23).


Was war an der Rechnung falsch?

Die Architektin hatte:

  • Falsche Grundlage für die Berechnung verwendet: Sie rechnete mit der Kostenfeststellung statt mit der Kostenberechnung, obwohl laut HOAI 2009 nur Letztere zählt.

  • Einen Mittelsatz der Honorarzone IV angesetzt – ohne dass dieser schriftlich mit dem Bauherrn vereinbart worden war.

  • Eine zu hohe Honorarzone verwendet: Für Wohnbauten ist normalerweise Honorarzone III vorgesehen, nicht IV.

Ergebnis: Die Rechnung war nicht nachvollziehbar und damit nicht prüfbar.


Was bedeutet das für die Praxis?

  1. Eine Rechnung muss prüfbar sein – sonst gibt es kein Geld.
    Ist sie unklar oder fehlerhaft aufgebaut, wird der Honoraranspruch nicht fällig. Der Architekt kann dann keine Zahlung verlangen.

  2. Rüge ist entscheidend.
    Der Bauherr hatte die Rechnung rechtzeitig beanstandet – das ist wichtig! Bei alten Verträgen (vor 2018) geht man von 2 Monaten Frist aus. Bei neuen Verträgen sind es 30 Kalendertage (§ 650g BGB).

  3. Prüfbar oder sachlich falsch – das ist nicht dasselbe!
    Eine Rechnung kann zwar formal korrekt aufgebaut sein (also prüfbar), aber inhaltlich falsch – z. B. wegen zu hoher Beträge. Oder umgekehrt. Nur wenn sie nicht prüfbar ist und das rechtzeitig gerügt wird, ist gar kein Honorar fällig.


Fazit

Architekten müssen ihre Schlussrechnungen sorgfältig und prüfbar erstellen. Fehler bei der Berechnung oder fehlende Angaben können dazu führen, dass kein Geld fließt – selbst wenn eigentlich ein Anspruch besteht. Bauherren wiederum sollten solche Rechnungen genau prüfen und rechtzeitig rügen, wenn etwas unklar ist.


Quellen:

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 – 29 U 192/21

  • BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 9/23

  • HOAI 2009 § 15, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1

  • BGB §§ 650g, 650q

  • http://www.ibr-online.de