Vorsicht bei der Öffnung von Abdichtungen
Als Bauanwälte sehen wir es immer wieder: Eingriffe in Abdichtungen werden „mal schnell“ vorgenommen – mit gravierenden Folgen. Das Kammergericht hat nun klargestellt, wie weit die Haftung reicht.
Worum ging es?
Ein Generalunternehmer errichtete schlüsselfertig ein Krankenhaus. Zur Ableitung von Regenwasser schnitt ein früherer Mitarbeiter eines Nachunternehmers mehrere Notabdichtungen auf dem Dach auf. Problem: Die vorgesehenen Dachdurchführungen waren nicht angeschlossen und nicht zur Wasseraufnahme geeignet. Das Wasser lief ungehindert in das Gebäude – Schaden im unteren siebenstelligen Bereich.
Der Generalunternehmer wollte dafür nicht haften. Argument: Der Handelnde sei weder sein Mitarbeiter noch korrekt beauftragt gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Ohne Erfolg. Das Kammergericht stellte klar:
Wer Abdichtungen öffnet, muss sicherstellen, dass Wasser kontrolliert abgeführt werden kann. Der Generalunternehmer haftet auch für Fehler von Personen, die mit seinem Willen an der Vertragserfüllung mitwirken. Entscheidend ist nicht das Vertragsverhältnis, sondern der innere Zusammenhang mit der Bauleistung (§ 278 BGB). Selbst vorsätzliches Fehlverhalten schließt die Zurechnung nicht automatisch aus.
Unsere Einordnung als Bauanwälte
Das Urteil ist deutlich:
Auf Baustellen gibt es keinen „haftungsfreien Raum“. Wer Arbeiten zulässt oder organisiert, trägt Verantwortung – auch für Dritte. Gerade bei Abdichtungen ist besondere Vorsicht geboten. Ein kleiner Eingriff kann massive Folgeschäden auslösen.
Praxistipp
- Abdichtungen niemals ohne gesicherte Wasserführung öffnen
- Zuständigkeiten klar regeln
- Arbeiten dokumentieren und überwachen
- Haftungsrisiken frühzeitig rechtlich prüfen lassen
Quellenangabe:
KG, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 3/24 (nicht rechtskräftig)
BGB §§ 276, 278, 280 Abs. 1; VOB/B §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1
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