Das Amtsgericht Hamburg hat am 14. Februar 2025 im Fall 49 C 86/24 entschieden, dass die Klage einer Vermieterin auf Herausgabe einer Wohnung wegen Eigenbedarfs abgewiesen wurde. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt, um die Wohnung ihrer Tochter zur Verfügung zu stellen, die zum Studium nach Hamburg ziehen wollte. Zudem sollte der Gesellschafter der Klägerin die Wohnung ebenfalls nutzen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht ausreichend verfestigt war. Besonders kritisiert wurde, dass weder die Klägerin noch die Tochter die Wohnung besichtigt hatten und es unklar war, welche Renovierungsarbeiten nötig wären. Insofern fehlte es an einer hinreichenden Individualisierung und Klarheit über die künftige Nutzung der Wohnung.
Die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde auf 20.640 Euro festgesetzt.
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Quelle: AG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2025 – 49 C 86/24 und www.ibr-online.de