Verweise auf abrufbare AGB im Internet können unzulässig sein – das hat der BGH nun klargestellt. Besonders für die Vertragsgestaltung im Bau- und Architektenrecht ist das Urteil von großer Bedeutung.

BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24

Worum geht es?

In einem Werbeschreiben verwies ein Unternehmen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die über eine Internetadresse abrufbar waren. Das Problem: Es wurde keine konkrete Fassung genannt – der Verweis war „dynamisch“. Künftig aktualisierte Versionen sollten automatisch gelten.

Das ist nicht zulässig, sagt der Bundesgerichtshof. Solch eine Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragspartner müssen eindeutig erkennen können, welche Regelungen gelten – und nicht befürchten müssen, dass sich Vertragsbedingungen nachträglich ändern.

Warum betrifft das die Baupraxis?

Auch in vielen Bau- und Planerverträgen wird in AGB auf extern abrufbare Inhalte verwiesen – z. B. auf technische Vorschriften, Preislisten oder auch HOAI-Tabellen. Ohne klare Angabe der gültigen Fassung ist nicht sicher, ob diese Regelungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Unser Rat:

Wenn Sie in Ihren Verträgen auf AGB oder technische Dokumente verweisen, verwenden Sie statische Verweise – also z. B. „AGB in der Fassung vom 01.01.2025“. So vermeiden Sie rechtliche Unsicherheit und können Ihre Vertragsgrundlagen besser absichern.

Bei Fragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung: https://www.hs-baurecht.de/

Quelle: www.ibr-online.de

BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24