Wer eine Bauzeitverlängerung geltend macht, muss präzise darlegen – aber nicht alles unterliegt denselben Beweisregeln.
Mit Urteil vom 05.09.2024 (27 U 71/23) hat das Kammergericht entschieden:
Der Eintritt einer Behinderung und deren Dauer sind nach den Regeln des Vollbeweises (§ 286 ZPO) nachzuweisen.
Nur hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bauzeit kommt § 287 ZPO (richterliche Schätzung) zur Anwendung.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 26.11.2025 – VII ZR 152/24).
Der Sachverhalt
In einem VOB/B-Vertrag stritten die Parteien über die Verantwortlichkeit einer verzögerten Fertigstellung. Der Auftragnehmer berief sich auf mehrere Störungstatbestände aus dem Risikobereich des Auftraggebers und machte eine Bauzeitverlängerung gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B geltend. Das Gericht wies die Berufung jedoch zurück.
Die Kernaussagen der Entscheidung
1.Behinderungseintritt = Vollbeweis (§ 286 ZPO)
Der Auftragnehmer muss im Prozess nachweisen:
- Dass eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist
- Dass diese im Risikobereich des Auftraggebers lag
- Nach Auffassung des KG gilt dies auch für die konkrete Dauer der Behinderung.
2. Bauzeitverlängerung = Schätzung möglich (§ 287 ZPO)
Anders verhält es sich bei den Folgen: Wie stark sich die Behinderung konkret auf die Ausführungsfristen ausgewirkt hat, darf der Tatrichter schätzen. Hier greift die Beweiserleichterung des § 287 ZPO.
Kritische Einordnung
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Allerdings ist die Auffassung, wonach auch die Dauer der Behinderung dem Vollbeweis unterliegt, nicht unumstritten. Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen betrifft § 286 ZPO nur die haftungsbegründende Kausalität (Behinderungseintritt).Die haftungsausfüllende Kausalität – also die Schadensfolgen – unterliegt § 287 ZPO. Überträgt man diese Grundsätze konsequent, spricht vieles dafür, auch die Dauer der Behinderung unter § 287 ZPO einzuordnen.
Praxishinweis für Auftragnehmer
Die Entscheidung zeigt erneut: Ohne präzise Dokumentation ist eine Bauzeitverlängerung kaum durchsetzbar.
Erforderlich sind insbesondere:
- Zeitnahe Behinderungsanzeigen
- Konkrete Beschreibung der Störung
- Zuordnung zum Risikobereich des Auftraggebers
- Darstellung der Auswirkungen auf den Bauablauf
- Bauablaufpläne und Bautagebücher
Fehlt diese Struktur, scheitern Ansprüche regelmäßig bereits an der Darlegungslast.
Unsere Einschätzung
Behinderungsfälle gehören zu den prozessual anspruchsvollsten Konstellationen im Baurecht.Die Weichen werden nicht im Gerichtssaal gestellt – sondern auf der Baustelle. Wer seine Rechte sichern will, muss frühzeitig dokumentieren und juristisch sauber argumentieren.
Quelle:
KG, Urteil vom 05.09.2024 – 27 U 71/23
BGH, Beschluss vom 26.11.2025 – VII ZR 152/24




