Viele Bauherren gehen davon aus, dass der bauüberwachende Architekt auch die terminliche Koordination aller Gewerke übernimmt.

Die aktuelle juristische Einordnung zeigt jedoch: Das ist ein gefährlicher Irrtum.

In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Architekt die Grundleistungen nach den HOAI-Leistungsbildern erbringt.

Damit werden die dort beschriebenen Leistungen zum Vertragsinhalt.

Entscheidend ist:
Die HOAI-Leistungsbilder sind in diesem Fall grundsätzlich abschließend.

Das bedeutet:
Geschuldet sind nur die ausdrücklich aufgeführten Grund- und – sofern vereinbart – Besonderen Leistungen.

Eine automatische Erweiterung auf „erforderliche“ Leistungen findet nicht statt.


Keine automatische Pflicht zur Termin-Koordination

Die zentrale Aussage:

Die terminliche Koordination der Bauunternehmen ist regelmäßig nicht Bestandteil der Grundleistungen.

Das betrifft insbesondere:

  • Nachverfolgung von Verzögerungen
  • Abstimmung einzelner Gewerke
  • „Hinterhertelefonieren“ bei säumigen Unternehmen
  • Organisation von Terminabläufen

Solche Leistungen müssen gesondert vereinbart werden.


HOAI-Leistungsbilder als AGB – ein entscheidender Punkt

Werden HOAI-Leistungsbilder formularmäßig in Verträgen verwendet, können sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten.

Das hat eine wichtige Konsequenz:

Unklarheiten gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.

In der Praxis ist das häufig der Auftraggeber.

Das bedeutet:
Bestehen Zweifel, ob eine Leistung geschuldet ist, wird dies im Zweifel gegen den Auftraggeber ausgelegt.


Praxisrisiko: Unterschiedliche Erwartungen

Gerade hier liegt ein erhebliches Konfliktpotenzial:

  • Auftraggeber erwarten eine umfassende Koordination
  • Architekten berufen sich auf den begrenzten Leistungsumfang

Das Ergebnis sind häufig Streitigkeiten über Haftung und Vergütung.


Wichtiger Hinweis aus anwaltlicher Sicht

Auch wenn die Koordination nicht Teil der HOAI-Grundleistungen ist, kann sie sich an anderer Stelle im Vertrag ergeben.

Beispielsweise durch:

  • Individuelle Zusatzvereinbarungen
  • Projektbeschreibungen
  • Nebenpflichten oder besondere Regelungen

Hier lohnt sich eine genaue Vertragsprüfung.


Fazit

Die Bauüberwachung umfasst nicht automatisch die terminliche Koordination der Bauunternehmen.

Wer sich darauf verlassen möchte, muss diese Leistung ausdrücklich vereinbaren.

Klare vertragliche Regelungen sind der Schlüssel, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


Quellenangabe

© id Verlag (http://www.ibr-online.de)