Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.04.2025 – 020 KLs 17/22) hatte über einen tragischen Fall zu entscheiden: Nach Durchbrüchen in einer tragenden Wand stürzte ein Gebäude ein, zwei Bauarbeiter kamen ums Leben.
Die entscheidende Frage: Trägt der Architekt die Verantwortung, wenn er die Bauleitung an einen Nachunternehmer überträgt?
Das Gericht stellte klar:
Mit der umfassenden Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 34 Abs. 3 HOAI übernimmt der Architekt die Funktion als verantwortlicher Bauleiter im Sinne des Bauordnungsrechts.
Überträgt der Architekt Aufgaben an einen Nachunternehmer, muss er dessen fachliche Qualifikation sorgfältig prüfen.
Auch nach Unterbeauftragung bleibt der Architekt in der Pflicht: Er muss Fachbauleiter instruieren, deren Arbeit stichprobenartig kontrollieren und die Auswahl ausführender Firmen überwachen.
Die Architektin wurde in diesem Fall wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.
Praxishinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an Architekten. Selbst wenn Aufgaben delegiert werden, bleibt die Gesamtverantwortung für Sicherheit und ordnungsgemäße Bauüberwachung bestehen. Architekten sollten daher Nachunternehmer stets sorgfältig auswählen, dokumentieren und regelmäßig kontrollieren.
Quelle: Urteil vom 03.04.2025 – 020 KLs 17/22




