Das Amtsgericht Hanau (AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 – 32 C 226/24) hat entschieden: Eine automatisierte Antwort auf eine E-Mail verhindert den Zugang nicht. Dies gilt auch, wenn die Nachricht darauf hinweist, dass die Adresse nicht mehr verwendet wird und die E-Mail nicht weitergeleitet wird.
Allerdings können vertragliche Nebenpflichten es erforderlich machen, einen anderen Kommunikationsweg zu nutzen. Zum Beispiel, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung per Post oder eine bestimmte E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel festgelegt wurde.
Sachverhalt
Ein Vermieter (V) forderte von seinem Mieter (M) die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. M übermittelte seine Zustimmung per E-Mail. Daraufhin erhielt er eine automatische Rückmeldung, dass die Adresse nicht mehr genutzt werde und die E-Mail nicht weitergeleitet werde. M berief sich darauf, dass die E-Mail dennoch zugegangen sei.
Gerichtliche Entscheidung
Das AG Hanau stellte fest, dass die E-Mail mit Eingang auf dem Server des V grundsätzlich als zugegangen gilt (§ 130 BGB). Eine automatisierte Antwort hindert diesen Zugang nicht. Allerdings war M aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten verpflichtet, sich über einen anderen Kommunikationsweg zu vergewissern oder seine Zustimmung erneut auf postalischem Weg zu übermitteln. Die bloße Berufung auf den technischen Zugang sei in diesem Fall treuwidrig (§ 242 BGB).
Praxishinweise
1. E-Mail-Versand allein beweist keinen Zugang
Nur eine Lese- oder Zustellbestätigung kann als sicherer Nachweis dienen. Automatisierte Antworten können jedoch in bestimmten Fällen als Zugangsnachweis gewertet werden.
2. Abwesenheitsnotizen können problematisch sein
Während bei Privatpersonen Nebenpflichten zur alternativen Kontaktaufnahme bestehen können, ist dies im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht zwingend (§ 242 BGB; vgl. OLG München, IBR 2012, 594). Unternehmen müssen sicherstellen, dass eingehende E-Mails zu den Geschäftszeiten bearbeitet werden.
3. Empfangsvertreter sollten auf Abwesenheitsnotizen verzichten
Insbesondere für Unternehmen oder Geschäftsführer kann eine automatisierte Antwort als Beweis des Zugangs ausgelegt werden. Um unerwünschte rechtliche Folgen zu vermeiden, sind alternative Regelungen wie Stellvertretungen oder Weiterleitungen sinnvoll.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass automatisierte Antworten als Zugangsnachweis dienen können, jedoch stets im konkreten Kontext betrachtet werden müssen. Insbesondere in rechtlich sensiblen Angelegenheiten sollten Absender sicherstellen, dass ihre Mitteilungen auf einem verlässlichen Weg übermittelt werden. Unternehmen und Privatpersonen sind gut beraten, klare Kommunikationswege festzulegen, um Missverständnisse und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich und kompetent!
Quelle: AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 – 32 C 226/24 und www.ibr-online.de
- BGH-Entscheidung zum E-Mail-Zugang – https://www.bundesgerichtshof.de
- BGB § 130 – Wirksamwerden von Willenserklärungen – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
- Weiterführende Informationen zum Mietrecht – https://www.mietrecht.de