In einem aktuellen Urteil (OLG Schleswig, 20.12.2024 – 1 U 85/22) wurde die weitreichende Prüfungs- und Hinweispflicht von Bauunternehmern betont. Ein Bauunternehmer haftet für Mängel, selbst wenn diese auf eine fehlerhafte Planung des Architekten zurückzuführen sind. Im verhandelten Fall führte die mangelhafte Abdichtung eines Kellers zu einem Wasserschaden. Das Gericht stellte klar: Der Bauunternehmer hätte den Bauherrn auf die unzureichende Planung hinweisen müssen, auch wenn ein Architekt die Bauleitung innehatte. Besonders wichtig ist, dass solche Hinweise direkt an den Bauherrn zu richten sind, wenn Mängel in der Architektenplanung erkennbar sind.
Unser Tipp: Bauunternehmer sollten Planungen sorgfältig prüfen und erkennbare Mängel frühzeitig dokumentieren und kommunizieren. Das schützt vor teuren Haftungsfällen.
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Quelle: ibr-online