Der Architekt ist nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) nicht nur für die Koordinierung der Planungsbeteiligten verantwortlich, sondern auch für die Bauunternehmen während des Bauablaufs. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Auftraggebers, ein geregeltes Zusammenwirken aller Beteiligten sicherzustellen, wofür der Architekt als Koordinator beauftragt wird.
In der Leistungsphase 8 ist die Koordinierung der an der Objektüberwachung beteiligten Fachplaner eine Grundleistung. Diese wird rechtlich so interpretiert, dass sie auch die Koordination der Bauunternehmen umfasst. Ziel ist ein harmonischer Bauablauf sowie die Einhaltung von Terminplänen und Abläufen.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass Architekten für einen störungsfreien Bauablauf sorgen müssen, auch wenn diese umfassende Koordinierungspflicht über die Grundleistungen der HOAI hinausgeht. Eine vertragliche oder methodisch fundierte Herleitung dieser Pflicht ist jedoch nicht immer eindeutig geregelt.
📚 Quelle: Dr. Barbara Gay, ZfBR 2024, 707 ff. http://www.ibr-online.de