Ein Leistungsverzeichnis ist weit mehr als eine bloße Leistungsbeschreibung.
Es entscheidet häufig darüber, welche Leistungen bereits mit dem Angebot abgegolten sind und ob später überhaupt ein Nachtrag verlangt werden kann.
Genau das zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg.
Worum ging es?
Ein Dachdecker verlangte rund 7.000 Euro zusätzlich für die Herstellung eines Dachfangschutzes.
Er war der Ansicht, diese Leistung sei nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst gewesen.
Der Auftraggeber lehnte die Zahlung ab.
Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg gab dem Auftraggeber Recht.
Im Leistungsverzeichnis war ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
Nach Auffassung des Gerichts gehören hierzu auch Dachfangnetze.
Die Leistung war daher bereits vertraglich geschuldet und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Ein zusätzlicher Nachtrag kam nicht in Betracht.
Außerdem stellte das Gericht klar: Erkennt ein Auftragnehmer Unklarheiten oder Lücken im Leistungsverzeichnis, muss er diese vor Angebotsabgabe klären. Er kann sich später grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er die betreffende Leistung nicht kalkuliert hat.
Warum das Leistungsverzeichnis so wichtig ist
Das Leistungsverzeichnis bildet die Grundlage für Angebot, Kalkulation und spätere Vergütung.
Es legt fest,
- welche Leistungen geschuldet sind,
- welche Nebenleistungen bereits mitbezahlt werden,
- und welche Arbeiten gegebenenfalls zusätzlich vergütet werden können.
Unklare Formulierungen oder fehlende Abstimmungen führen regelmäßig zu Streit über Nachträge und Vergütungsansprüche.
Unser Praxistipp
Auftraggeber sollten Leistungsverzeichnisse möglichst eindeutig und vollständig formulieren. Je klarer die Leistungsbeschreibung, desto geringer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Auftragnehmer sollten Leistungsverzeichnisse nicht nur kalkulieren, sondern auch rechtlich prüfen. Bestehen Zweifel am Leistungsumfang, sollten diese unbedingt vor Angebotsabgabe schriftlich geklärt werden.
Ein sorgfältig geprüftes Leistungsverzeichnis schützt beide Vertragsparteien und schafft die Grundlage für einen reibungslosen Bauablauf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 – 10 U 84/25




