Das OLG Naumburg stärkt unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte von Auftragnehmern.
Auf der Baustelle kommt es immer wieder vor, dass zusätzliche Arbeiten notwendig werden. Häufig fehlt jedoch eine schriftliche Beauftragung oder ein Nachtrag.
Bedeutet das automatisch, dass der Auftragnehmer leer ausgeht?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Naumburg.
Der Sachverhalt
Nach einem Wasserschaden sollte ein Auftragnehmer Demontagearbeiten auf einer kleinen Fläche im Badezimmer durchführen.
Während der Arbeiten stellte sich heraus, dass auch angrenzende Bereiche betroffen waren. Der Auftragnehmer führte deshalb weitere Demontagearbeiten im Badezimmer, Flur und Treppenhaus aus.
Einen Nachtragsauftrag gab es hierfür nicht.
Der Auftraggeber verweigerte später die Zahlung der zusätzlichen Vergütung.
Die Entscheidung
Das OLG Naumburg gab dem Auftragnehmer Recht.
Obwohl keine ausdrückliche Beauftragung vorlag, sprach das Gericht dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu.
Entscheidend war, dass die zusätzlichen Arbeiten objektiv notwendig waren, um den Wasserschaden vollständig zu beseitigen.
Außerdem ging das Gericht davon aus, dass der Auftraggeber diese Leistungen bei Kenntnis ebenfalls gewollt hätte. Einen entgegenstehenden Willen hatte er während der Ausführung nicht geäußert.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass ein fehlender Nachtragsauftrag nicht in jedem Fall dazu führt, dass zusätzliche Leistungen unbezahlt bleiben.
Dennoch bleibt die schriftliche Beauftragung der sicherste Weg.
Gerade bei Bauprojekten sollten notwendige Zusatzleistungen möglichst vor Beginn dokumentiert und vereinbart werden. So lassen sich spätere Streitigkeiten über Vergütung und Leistungsumfang vermeiden.
Fazit
Zusätzliche Leistungen können auch ohne ausdrücklichen Auftrag vergütungspflichtig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie objektiv notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen.
Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sollten Änderungen des Leistungsumfangs deshalb frühzeitig dokumentieren und rechtlich absichern.




