Ein Bauunternehmer führt Leistungen aus, die der Auftraggeber nicht ausdrücklich beauftragt hat. Später stellt er diese Leistungen in Rechnung. Der Auftraggeber sagt: „Dafür habe ich doch gar keinen Auftrag erteilt.“

Kann der Unternehmer trotzdem eine Vergütung verlangen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 29.01.2026 (Az. 13 U 48/24) beschäftigt. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es sein kann, zwischen einer tatsächlich beauftragten Leistung und einer Leistung zu unterscheiden, die zwar nicht beauftragt, aber möglicherweise im Interesse des Auftraggebers erbracht wurde.

Was bedeutet „Geschäftsführung ohne Auftrag“?

Der Begriff klingt komplizierter, als er ist.

Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) spricht man vereinfacht gesagt, wenn jemand für einen anderen tätig wird, obwohl er dafür keinen Auftrag erhalten hat.

Im Baurecht kann das beispielsweise relevant werden, wenn ein Auftragnehmer zusätzliche oder geänderte Leistungen ausführt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Beauftragung vorliegt.

Bei einem VOB/B-Vertrag sieht § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B für solche Fälle eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede nicht beauftragte Leistung automatisch bezahlt werden muss.

Entscheidend ist das Interesse des Auftraggebers

Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es darauf an, ob die Leistung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht.

Lässt sich dieser Wille nicht feststellen, kommt es auf dessen objektives Interesse an. Das OLG Stuttgart stellt hierzu klar: Es besteht grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung, dass der Wille des Auftraggebers mit seinem objektiven Interesse übereinstimmt. Deshalb kann in der Regel der Nachweis genügen, dass die ausgeführte Leistung objektiv nützlich war.

Das klingt zunächst nach einer guten Ausgangslage für den Auftragnehmer.

Im konkreten Fall führte es allerdings nicht zum Erfolg.

Der konkrete Fall

Zwischen den Parteien bestand ein VOB/B-Vertrag über Leistungen in den Bereichen Heizung, Lüftung und Sanitär.

Der Auftragnehmer rechnete unter anderem Leistungen ab, die über den tatsächlich beauftragten Umfang hinausgingen. Eine ausdrückliche Beauftragung konnte er dafür nicht nachweisen.

Unter anderem waren gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung andere Materialien verwendet worden. Der Auftragnehmer argumentierte, dass die günstigere Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sei.

Das OLG Stuttgart lehnte einen Vergütungsanspruch für diese Leistungen jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts blieb die Ausführung mit dem geringerwertigen Material hinter dem ursprünglich ausgeschriebenen Bausoll zurück. Eine solche Leistung liege regelmäßig nicht im Interesse des Auftraggebers und widerspreche seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen.

Auch für weitere abweichend ausgeführte Leistungen konnte der Auftragnehmer nach Ansicht des Gerichts die erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichend darlegen.

Ist damit jede nicht beauftragte Leistung unbezahlt?

Nein.

Gerade hier liegt die wichtige Aussage der Entscheidung:

Eine fehlende ausdrückliche Beauftragung schließt eine Vergütung nicht in jedem Fall aus.

Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände an. Insbesondere kann die objektive Nützlichkeit einer Leistung eine wichtige Rolle spielen.

Das Urteil zeigt aber auch die andere Seite: Der Auftragnehmer muss die Voraussetzungen für seinen Anspruch darlegen und gegebenenfalls beweisen. Einfach nur darauf zu verweisen, dass eine Leistung technisch sinnvoll oder für den Auftraggeber nützlich gewesen sei, reicht nicht ohne Weiteres aus. Im konkreten Verfahren fehlte es nach Auffassung des Gerichts insbesondere an ausreichend substantiiertem Vortrag zur Interessenlage und zum mutmaßlichen Willen des Auftraggebers.

Warum die Entscheidung diskutabel ist

Gerade die Bewertung der objektiven Nützlichkeit ist interessant.

Denn die Frage stellt sich: Muss eine Leistung tatsächlich notwendig sein, um im Interesse des Auftraggebers zu liegen? Oder kann auch eine zweckmäßige und nützliche Leistung darunter fallen?

Der im Fall zugrunde liegende Sachverhalt bietet hier durchaus Anlass zur Diskussion. Nach dem Vortrag des Auftragnehmers hatte der Auftraggeber die günstigere Ausführungsvariante selbst angefragt. Das könnte dafür sprechen, dass jedenfalls ein konkreter funktionaler Bedarf des Auftraggebers bestand.

Das OLG Stuttgart hat diesen Gesichtspunkt jedoch nicht ausreichen lassen, um einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu begründen. Maßgeblich war für das Gericht unter anderem, dass die ausgeführte Leistung hinter dem ursprünglich ausgeschriebenen Bausoll zurückblieb.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Bauunternehmen und Auftraggeber zeigt der Fall vor allem eines:

Zusätzliche oder geänderte Leistungen sollten möglichst vor ihrer Ausführung eindeutig abgestimmt und dokumentiert werden.

Wer als Auftragnehmer ohne klare Beauftragung tätig wird, trägt ein erhebliches Risiko. Er muss im Streitfall nicht nur darlegen können, was er ausgeführt hat, sondern auch, warum die Leistung dem Interesse und dem Willen des Auftraggebers entsprach.

Für Auftraggeber wiederum zeigt die Entscheidung, dass nicht jede ausgeführte Leistung allein deshalb vergütungspflichtig wird, weil sie technisch sinnvoll oder objektiv nützlich erscheint.

Eine klare Kommunikation über Änderungen, zusätzliche Leistungen und deren Vergütung bleibt deshalb der sicherste Weg, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Fazit

Die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ kann auch im Baurecht eine Rolle spielen, wenn Leistungen ohne ausdrückliche Beauftragung ausgeführt werden.

Sie ist aber kein Freifahrtschein für die Vergütung nicht beauftragter Leistungen.

Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab – insbesondere davon, ob die Leistung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach.

Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt zugleich, wie entscheidend eine saubere Dokumentation und eine konkrete Darstellung der Interessenlage sein können.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ob ein Vergütungsanspruch für eine nicht beauftragte Leistung besteht, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2026 – 13 U 48/24